Freundschaftskreis Schwabenheim Minerbe

SATZUNG des Freundschaftskreises Schwabenheim-Minerbe e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

(1)     Der Verein führt den Namen Freundschaftskreis Schwabenheim-Minerbe.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Schwabenheim an der Selz.

(3)     Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen

 

 

 

§ 2 Aufgabe,  Zweck und Restriktionen des Vereins

 

(1)     Der Freundschaftskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“. Er hat die Aufgabe, im Geiste der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Italien die Freundschaft der Schwabenheimer Einwohner mit den Einwohnern der Gemeinde Minerbe zu pflegen und auf allen Gebieten zu vertiefen. Hierzu soll er die entsprechenden Aktivitäten entwickeln und die Begegnung von Bürgern beider Gemeinden unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die intensive Pflege der partnerschaftlichen Beziehungen auf kultureller, sportlicher und sozialer Ebene. Der Freundschaftskreis ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(2)     Der Freundschaftskreis ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Freundschaftskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder ergalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundschaftskreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen begünstigt werden.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 3  Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede  natürliche und juristische Person werden.

(2)   Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form zu beantragen und an den Vorstand zu richten, der seinerseits über den Antrag entscheidet. Bei Einsprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein mus schriftlich mitgeteilt werden und wird zum jeweiligen Quartalsende wirksam.

(4)   Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist zulässig :

a)       gegen Mitglieder, die mit ihrem Beitrag 6 Monate im Rückstand sind

b)       gegen Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

       Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses verbleiben die gezahlten Beiträge beim Freundschafts

      kreis.

 

 

§ 4 Beiträge

 

(1)    Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)    Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten

(3)    Spenden dürfen nur zur Förderung der Aufgaben des Vereins verwendet werden.

 

 

 

§ 5 Stimmrecht

 

(1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des § 3, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

§6  Organe des Vereins

 

(1)     Organe des Freundschaftskreises sind der Vorstand  und die Mitgliederversammlung.

(2)     Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)       1. Vorsitzende(r)

b)       2. Vorsitzende(r)

c)       Kassiererin(er)

d)       Schriftführerin(er)

e)       bis zu 3 Beisitzern

f)        der Ortsbürgermeister als geborenes Mitglied

(3)     Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Mitglied im Vorstand kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand  bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die (der) 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die (der) 2.  Vorsitzende gehalten, von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung der (des) 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(5)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich bei der (dem) 1. Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung erfolgt in beiden Fällen durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagsordnung.  Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim. Zwischen schriftlicher Einladung und Versammlung müssen mindestens 14 Kalendertage liegen.

(6)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Personen. Mehrheiten bei Beschlüssen beziehen sich auf die erschienenen Mitglieder.

(7)     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

(8)     Einen Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung muss stattgegeben werden.

(9)    Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Zu behandelnde Anträge müssen mindestens 8 Kalendertage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand vorliegen. Ist dies nicht der Fall kann ein Antrag als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn er mehrheitlich durch die Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen wird.

(10) Über Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen bzw. deren Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind jederzeit für alle Mitglieder einsehbar.

 

 

§ 7 Kassierer und Kassenprüfung

 

(1)     Die (der) Kassiererin (er) ist für das Vermögen des Vereins verantwortlich. Sie (er) hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins eine ordnungsgemäße Buchführung vorzunehmen. Sie (er) leistet auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung die notwendigen Zahlungen. Über das Konto des Vereins verfügt sie (er) gemeinsam mit der (dem) 1. Vorsitzenden oder der (dem) 2. Vorsitzenden. Ist die (der)Kassiererin (er) längere Zeit an der Ausübung ihres (seines) Amtes verhindert, so vertritt sie (ihn) ein anderes Vorstandsmitglied.

(2)     Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

(3)     Die Kassenprüfer berichten einmal jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

(4)     Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

 

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur diesen Punkt beinhalten.

(2)     Die Einberufung einer solchen Versammlung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich fordern.

(3)     Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4)     Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(5)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Schwabenheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zielsetzung des Vereins zu verwenden hat.

 

 

 

Die vorstehende Satzung des „Freundschaftskreises Schwabenheim-Minerbe“ wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

Schwabenheim, den 05.März 2004

 

geändert am 29.September 2004

 

 

Mitgliedsbeiträge 

 

(1)     der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Erwachsener(e) ab 18 Jahren 20,00 Euro pro Jahr.

(2)     Kinder sind beitragsfrei,  wenn mindestens ein Elternteil Mitglied ist.